Geografische Angaben und traditionelle Spezialitäten
Drei EU-Gütezeichen bürgen für die Qualität hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Lebensmittel und sorgen für den angemessenen Schutz folgender Produktbezeichnungen: g. U. (geschützte Ursprungsbezeichnung), g. g. A. (geschützte geografische Angabe) und g. t. S. (garantiert traditionelle Spezialität).Mit diesen Gütezeichen soll die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion gefördert, Produktbezeichnungen gegen Missbrauch und Nachahmung geschützt und die Verbraucher über die besonderen Merkmale der Erzeugnisse informiert werden:
- g. U.: Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses erfolgt in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren
- g. g. A.: Es besteht eine enge Verbindung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel mit dem Herkunftsgebiet. Mindestens eine der Produktionsstufen – also Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung – wird im Herkunftsgebiet durchlaufen.
- g. t. S.: Drückt die traditionelle Zusammensetzung des Erzeugnisses oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren aus.
Informationen über alle als g. U., g. g. A. oder g. t. S. eingetragenen Produktbezeichnungen finden Sie in der DOOR-Datenbank: http://ec.europa.eu/agriculture/quality/database/index_de.htm
Sie können die Datenbank nach Land, Art des Erzeugnisses, eingetragener oder beantragter Produktbezeichnung durchsuchen.
Kein Schutz für die "Münchner Weißwurst"Das Bundespatentgericht hat am 17.02.2009 in letzter Instanz den Antrag auf geographischen Schutz der „Münchner Weißwurst“ abgelehnt. Mit seiner Entscheidung (Az: 30 W (pat) 22/06) hob das Gericht einen anderslautenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes in München auf, gegen den auch der Bundesverband der deutschen Fleischwarenindustrie Bewerde eingelegt hatte. Das Bundespatentgericht führte aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Gattungsbezeichnung vorliegt, die objektiv feststellbaren Marktverhältnisse und weniger die in Umfragen ermittelte Meinung der Bevölkerung entscheidend sei. Die Marktverhältnisse zeigten, dass „Münchner Weißwürste“ in den vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Qualitäten bereits seit Jahrzehnten überwiegend aus anderen Regionen Bayerns und nicht nur aus München stammten. Die „Münchner Weißwurst“ sei eine regionale, hauptsächlich südbayerische, jedoch keine allein auf den Herstellungsort München und seinen Landkreis beschränkte Spezialität.
Der Bundesverband hatte unmittelbar nach der Antragstellung durch die „Schutzgemeinschaft Münchner Weißwurst“ eine Arbeitsgruppe initiiert, der 18 Unternehmen angehörten, die außerhalb Münchens „Münchner Weißwurst“ herstellen. Man einigte sich beim Treffen am 13.04.2005 darauf, gegen den Antrag der Schutzgemeinschaft vorzugehen und die Kanzlei Krell & Weyland mit der Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder zu beauftragen.
Mit der Entscheidung vom 17.02.2009 hat die Angelegenheit ihren Abschluss gefunden, das
Bundespatentgericht hat nach fast vier Jahren Verfahrensdauer der Beschwerde stattgegeben.
Der Wortlaut der Entscheidung ist unter: www.bundespatentgericht.de bei „Entscheidungen“
unter „30 W (pat) 22/06“ zu finden.



