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Health Claims-Verordnung

EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Seit 1. Juli 2007 sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel anzuwenden. Lebensmittel, die vor dem 1. Juli in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und der VO nicht entsprachen, durften noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 2009 in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung regelt alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, die auf Etiketten, in kommerziellen Mitteilungen, allgemeinen Werbeaussagen und in Werbekampagnen für den Endverbraucher verwendet werden.

Die Health Claims-VO unterscheidet 2 unterschiedliche Arten von "Health Claims" (Angaben über den nährwert- und gesundheitlichen Nutzen eines Lebensmittels):

1. Nährwertbezogene Angaben

Bisher waren Angaben zu einem bestimmten Nährstoffgehalt zulässig z.B. "enthält wenig Fett, zuckerreduziert, ballaststoffreich...", es gab hierzu jedoch nur wenige Begriffsdefinitionen. Die neue Verordnung enthält nun eine geschlossene Liste mit 29 EU-weit zulässigen genau definierten nährwertbezogene Angaben und deren Verwendungsbedingungen.

Beispiele für erlaubte nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung:
    a) Fettarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 3 g Fett/ 100 g oder nicht mehr als 1,5 g Fett/ 100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält.

    b) Fettfrei/ohne Fett
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett/ 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie "x % fettfrei" sind verboten.

    c) Ballaststoffquelle
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe/100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 1,5 g Ballaststoffe/100 kcal enthält.

    d) Hoher Ballaststoffgehalt
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 6 g Ballaststoffe/100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe/100 kcal enthält.

    e) Reduzierter [Name des Nährstoffs]- Anteil
Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht. Ausgenommen sind z.B. Natrium oder der entsprechende Gehalt an Salz, für das ein 25 %iger Unterschied akzeptabel ist.

2. Gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Angaben wie "unterstützt das Immunsystem", waren bisher möglich, sofern sie nicht falsch oder irreführend waren. In Zukunft sind alle gesundheitsbezogenen Angaben verboten, es sei denn, sie befinden sich auf einer Positivliste, die die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herausgeben wird. Auf dieser Positiv-Liste werden voraussichtlich solche Angaben wie z.B. "Kalzium ist gut für den Knochenaufbau" u.Ä. aufgenommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Jahres Listen gesundheitsbezogener Angaben. Nach Anhörung der EFSA wird die Positiv-Liste dann innerhalb von 3 Jahren verabschiedet. Zur Erweiterung der Positivliste sieht die Verordnung ein Registrierungsverfahren vor.

Bestimmte nährwertbezogene Angaben lösten bisher eine genau definierte Nährwertkennzeichnung aus: Z.B. wurde durch eine nährwertbezogene Angabe zu Fett die Nährwertkennzeichnung der "big 4" erforderlich, d.h. Angaben zu Brennwert, Eiweiß, Kohlenhydraten (KH), und Fett; eine Auslobung zu Ballaststoffen löste eine Nährwertkennzeichnung der "big 8" aus, d.h. Angaben zu Brennwert, Eiweiß, KH, Zucker, Fett, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium. Diese Regelung wird beibehalten.
Neu ist mit Ausnahme von produktübergreifenden Werbeaussagen allerdings, dass bei Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben immer die Nährwerte gemäß "big 8" vorgeschrieben sein werden.

Allgemeine Bedingungen

Insgesamt werden Health Claims nur erlaubt sein, wenn die Lebensmittel ein bestimmtes Nährwertprofil aufweisen, d.h. wenn sie einen bestimmten Gehalt der sogenannten "bad 6" (Fett, gesättigte Fettsäuren, Trans-Fettsäuren, Zucker und Salz/Natrium) nicht überschreiten. Übersteigt nur ein einziger Nährstoff  das vorgeschriebene Profil, dann kann der Claim trotzdem verwendet werden. In räumlicher Nähe auf dem Etikett muss dann allerdings auf die Abweichung hingewiesen werden z.B. "hoher Gehalt an ...".
Die Kommission wird innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung die spezifischen Nährwertprofile festlegen. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf das verzehrsfertige Lebensmittel beziehen und sind nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht.

Was versteht man unter

1. Nährwertbezogene Angabe

Jede Angabe mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund:
  • der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert,
und/ oder      
  • der Nährstoffe oder anderer Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält.

2. Gesundheitsbezogene Angabe

Jede Angabe mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.